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Branchennachricht
02.05.07
BGH gibt verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Schrottimmobilien weitgehend auf Viele Anleger beteiligten sich an geschlossenen Immobilienfonds, wobei der Kauf der Fondsanteile über Bankkredite finanziert wurde. Nachdem sich die Wertlosigkeit der Immobilien herausstellte und die versprochenen Mieten auch nicht erzielt wurden, haben einzelne Anleger die Rechtskonstruktion angefochten. Der Bankenstreit zwischen dem Zweiten und dem Elften BGH-Senat www.bundesgerichtshof.de hinsichtlich der Beurteilung von kreditfinanzierten Geldanlagen in Immobilienfonds ist entschieden. Der Zweite Senat hat sich auf die bankenfreundliche Linie des für Immobilienfonds inzwischen allein zuständigen Elften Senats gestellt. Geldanleger, die auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH gebaut haben, werden ihre überteuerten Steuersparmodelle nicht an die Banken zurück geben können. Der Rechtsstreit entzündete sich an der Frage, ob die Anleger neben der Rückabwicklung Kauf Fondsanteil auch die Bankdarlehen rückgängig machen können. Dies wäre möglich, wenn der Beitritt zum Immobilienfonds und das eingeräumte Darlehen als so genanntes verbundenes Geschäft zu werten wären. Der BGH hat mit seinen Entscheidungen nun klargestellt, dass es sich bei einem Realkreditvertrag nicht um verbundene Geschäfte handelt. Eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist nach Ansicht der BGH-Richter nur möglich, wenn keine Grundschuld eingetragen wurde und der Anleger den Darlehensvertrag auch nicht selbst abgeschlossen hat. Auch ein nicht dazu berechtigter Treuhänder führt nicht dazu, dass der Kreditvertrag nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich nichtig wäre. „Der mündige Anleger muss für seine Investments zurecht einstehen.", resümiert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kollegen www.justus-online.de. „Auch der Kleinanleger, der eine ihm unbekannte Immobilie von einem ihm unbekannten Vermittler ungeprüft kauft und dazu auch noch ein Darlehen über das Vielfache seines Jahreseinkommens abschließt, trägt einen gehörigen Teil Mitverantwortung für seinen Leichtsinn.“ Medienbüro.sohn V.i.S.d.P: Gunnar Sohn Ettighoffer Strasse 26a 53123 Bonn Germany Telefon: +49228620447 Telefax: +492286204475 medienbuero@sohn.de Online-Nachrichtendienst NeueNachricht www.ne-na.de. Quelle: www.openpr.de
Branchennachricht
29.06.05
Gutachten zu Schrottimmobilien vom Europäischen Gerichtshof Ein Rechtsgutachten zu so genannten „Schrottimmobilien“, das beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt wurde, stärkt nicht nur die Rechte geschädigter Immobilienanleger gegenüber den Banken. Es könnte auch die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) unter Druck setzen. In den 90er Jahren haben Tausende Anleger überteuerte Immobilien gekauft und diese per Kredit finanziert – nicht selten als Haustürgeschäft. Doch die Pleiten von Bauträgern und Betreibergesellschaften sowie sinkende Mieteinnahmen ließen für viele den Traum von einer sicheren Geldanlage platzen. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2001 entschieden, dass Kredite, die in der Privatwohnung abgeschlossen wurden, gekündigt werden können – für Immobiliengeschäfte gilt diese Haustür-Richtlinie bislang jedoch nicht. Sie legte allerdings fest, dass Verbraucher aus dem Widerruf eines Haustürgeschäfts keine Nachteile erleiden dürfen. Streit zwischen EuGH und BGH Seitdem tobt ein erbitterter Streit über die Frage, wie Anleger solcher „Schrottimmobilien“ aus ihren Verträgen wieder herauskommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Kreditverträge zwar gekündigt werden, jedoch muss der Verbraucher die Summe mit einem Schlag auf den Tisch legen und bleibt zudem auf seiner wertlosen Immobilie sitzen. In seinem Rechtsgutachten wertet der EuGH diese bankenfreundliche Praxis des BGH als klaren Verstoß gegen Verbraucherschutz und europäisches Recht. Das EuGH-Gutachten sieht deswegen folgende Regelung vor: Verbraucher, die einen solchen Kreditvertrag kündigen, müssen die Summe zwar sofort zurückzahlen, allerdings ohne Zinsen, wenn die Bank den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften aufgeklärt hat, so EuGH-Generalanwalt Philippe Léger. Das Widerrufsrecht soll auch dann gelten, wenn die Bank nichts über die Verkaufspraxis eines Vermittlers weiß, der das Geschäft abwickelte. „Bisherige Zinszahlungen als Tilgung anzusehen“ Sollte der EuGH den Anträgen des Generalanwalts folgen, hätte dies erhebliche Folgen. So schätzt der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Zahl der Fälle auf mindestens 300.000. „Die Verhandlungsposition der Kunden gegenüber den Banken würde sich deutlich verbessern“, sagt Verbraucherschutzanwalt Lars Lüthke vom Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein (BSZ) e.V. aus Jena. Folgt der EuGH dieser Empfehlung, müssten die Großbanken Kredite in Milliardenhöhe abschreiben, und viele Verbraucher hätten mit einem Schlag erheblich weniger Schulden. „Unserer Auffassung nach sind die bisher geleisteten Zinszahlungen als Tilgung anzusehen“, so Lüthke. „Die Neuregelung nützt also allen, die schon jahrelang auf ihre Kredite eingezahlt haben.“ Mitglieder der „DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Immobilien-Rückabwicklung“ erhalten eine kostenlose telefonische Erstberatung. BSZ-Vorstand Horst Roosen: „Unsere Vereinsanwälte geben den Anlegern Auskunft über die komplexe Sachlage sowie Tipps, welches Vorgehen für den Verbraucher sinnvoll ist. BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071823780 Fax: 23295 e-mail: BSZ-ev@t-online.de Internet: www.fachanwalt-hotline.de Quelle: www.openpr.de
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