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BGH gibt verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Schrottimmobilien weitgehend auf 07-05-02

Viele Anleger beteiligten sich an geschlossenen Immobilienfonds, wobei der Kauf der Fondsanteile über Bankkredite finanziert wurde. Nachdem sich die Wertlosigkeit der Immobilien herausstellte und die versprochenen Mieten auch nicht erzielt wurden, haben einzelne Anleger die Rechtskonstruktion angefochten. Der Bankenstreit zwischen dem Zweiten und dem Elften BGH-Senat www.bundesgerichtshof.de   hinsichtlich der Beurteilung von kreditfinanzierten Geldanlagen in Immobilienfonds ist entschieden. Der Zweite Senat hat sich auf die bankenfreundliche Linie des für Immobilienfonds inzwischen allein zuständigen Elften Senats gestellt. Geldanleger, die auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH gebaut haben, werden ihre überteuerten Steuersparmodelle nicht an die Banken zurück geben können.

Der Rechtsstreit entzündete sich an der Frage, ob die Anleger neben der Rückabwicklung Kauf Fondsanteil auch die Bankdarlehen rückgängig machen können. Dies wäre möglich, wenn der Beitritt zum Immobilienfonds und das eingeräumte Darlehen als so genanntes verbundenes Geschäft zu werten wären. Der BGH hat mit seinen Entscheidungen nun klargestellt, dass es sich bei einem Realkreditvertrag nicht um verbundene Geschäfte handelt. Eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist nach Ansicht der BGH-Richter nur möglich, wenn keine Grundschuld eingetragen wurde und der Anleger den Darlehensvertrag auch nicht selbst abgeschlossen hat. Auch ein nicht dazu berechtigter Treuhänder führt nicht dazu, dass der Kreditvertrag nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich nichtig wäre.

„Der mündige Anleger muss für seine Investments zurecht einstehen.", resümiert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kollegen www.justus-online.de   „Auch der Kleinanleger, der eine ihm unbekannte Immobilie von einem ihm unbekannten Vermittler ungeprüft kauft und dazu auch noch ein Darlehen über das Vielfache seines Jahreseinkommens abschließt, trägt einen gehörigen Teil Mitverantwortung für seinen Leichtsinn.“

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Quelle: www.openpr.de  
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