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11.12.06

Sozialer Wohnungsbau in Berlin
Durch das Land Berlin wurde ab 1972 der soziale (Miet-)Wohnungsbau auf dem sogenannten 1. Förderweg gefördert. Ziel war es, insbesondere für sozial schwache Bevölkerungsschichten günstigen Wohnraum zu schaffen. Das Land Berlin hat dafür Aufwendungshilfen aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt, um die Diskrepanz zwischen der sogenannten Kostenmiete und der vom Sozialmieter zu tragenden „Mietermiete“ auszugleichen. Auf der Grundlage der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Richtlinien über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Berlin (WFB 1977) vom 28. Juli 1977 wurden die Aufwendungshilfen als degressive Aufwendungszuschüsse und -darlehen durch die dafür zuständige Bewilligungsstelle der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin (WBK – später: Investitionsbank des Landes Berlin - IBB) geleistet. Nr. 42 Abs. 2 WFB 1977 sah vor, dass „die Aufwendungshilfen … vom Anfang des Monats der mittleren Bezugsfertigkeit für die Dauer von 15 Jahren, längstens jedoch bis zur planmäßigen Tilgung der zur Deckung der Gesamtkosten in Anspruch genommenen Fremdmittel“ gewährt werden. Für die im 1. Förderweg geförderten Wohnungen hatte sich das Land Berlin in der Vergangenheit regelmäßig dafür entschieden, nach Ablauf von 15 Förderjahren (Förderphase I - „Grundförderung“ -) eine Förderung für weitere 15 Jahre anzuschließen (Förderphase II - „Anschlussförderung“ -). Die Förderung sollte eine ausreichende Wohnungsversorgung aller Bevölkerungsschichten entsprechend den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen ermöglichen und diese namentlich für diejenigen Wohnungssuchenden sicherstellen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG). Die Förderung erfolgte zu 2/3 als verlorener Zuschuss, der eine steuerpflichtige Einnahme darstellt, und in Höhe von 1/3 als Aufwendungsdarlehen. So wurde beispielsweise bei dem R + W Immobilienfonds 80 GbR (Dr. Görlich-Fonds) eine Kostenmiete in Höhe von 33,65 DM zugrunde gelegt, die sich aus einer Miete in Höhe von 8,00 DM, die von dem Mieter aufzubringen ist, 17,10 DM als Aufwendungszuschuss (2/3 Zuschuss) und 8,55 DM als Aufwendungsdarlehen (1/3 Darlehen) zusammensetzt. Die Einnahme in Höhe von 33,65 DM stellt die sogenannte Kostenmiete dar, die Miete, die erzielt werden musste, um die Immobilie zu bewirtschaften bzw. die Kreditkosten bezahlen zu können. Diese Aufwendungshilfen und –darlehen wurden fortlaufend ausgezahlt. Der vom Mieter zu tragende Anteil an der Kostenmiete erhöht sich dabei ab dem 2. Vermietungsjahr um 0,25 DM pro m² monatlich. In gleichem Maße sinkt die Aufwendungshilfe. Auf diese Art und Weise wurden mindestens 400 Immobilienfonds gefördert, die mit dem Wegfall der Anschlussförderung vor dem „Aus“ stehen. Betroffen sind zudem ca. 27.000,00 Wohnungen, wobei die Angaben hierzu schwanken. Wegfall der Anschlussförderung Zur Entlastung des Berliner Haushalts wurde im Februar 2003 der Ausstieg aus der Anschlussförderung rückwirkend zum 01. Januar 2003 beschlossen. Betroffen sind Wohnungen und Immobilienfonds, bei denen die Grundförderung am oder nach dem 31.12.2002 endete. Während die Rechtmäßigkeit der Versagung der Anschlussförderung für weitere 15 Jahre lange Zeit umstritten war, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 – nunmehr zugunsten des Landes Berlin entschieden. Danach ist es zulässig, wenn das Land Berlin nach Auslaufen der sog. 15-jährigen Grundförderung keine Anschlussförderung mehr bewilligt. Der Subventionsempfänger müsse grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden, so das Bundesverwaltungsgericht. Gerade im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung könne der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer günstigen Rechtslage vertrauen. Mit dem Wegfall der Anschlussförderung sind die betroffenen Berliner Fonds nicht überlebensfähig. Für die Anleger ist dieses eine bittere Pille, nicht nur deshalb, weil sie mit einer Insolvenz ihre eingezahlte Einlage verlieren dürften, sondern auch aus dem Grunde, weil die Fonds überwiegend in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind und ausdrücklich eine Nachschussverpflichtung vorgesehen ist (so z.B. beim R + W Immobilienfonds 80 GbR). Rechtliche Ansätze Anders als von verschiedenen Anwaltskanzleien propagiert wird, halten wir Klagen gegen das Land Berlin für wenig erfolgversprechend. Betroffene Anleger sollte vielmehr Ihre Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Initiatorenhaftung und der Haftung des Vertriebs bzw. der Banken näher prüfen lassen. Als Haftungsgegner kommen vor allem – je nach Einzelfall – folgende in Betracht: - persönlich haftende Gesellschafter, Gründungsgesellschafter u.a. unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne - Treuhandkommanditisten - vermittelnde Bank bzw. Anlageberater /-vermittler Unseres Erachtens hätten die Prospektherausgeber und Initiatoren auf das bestehende Risiko der Nichtgewährung der Anschlussförderung hinweisen müssen. Geschuldet ist grundsätzlich eine Aufklärung des Anlageinteressenten über sämtliche für die Anlageentscheidung relevanten Umstände. Dazu gehören insbesondere auch die Risiken, die mit der Realisierung des Vorhabens verbunden sind oder gar den Anlageerfolg insgesamt in Frage stellen können. Nach unseren Informationen klären die Prospekte über dieses existenzielle Risiko nicht auf. Viele der Prospekte stellen die Anschlussförderung sogar als nahezu gesichert dar. So wird beispielsweise beim Fonds R & W Immobilienfonds 80 GbR ausgeführt, dass für die Zeit „danach“ – also nach Auslaufen Grundförderung – von einer Anschlussförderung auszugehen sei. Unter vorgenannten Gesichtspunkten greift u.E. auch eine Haftung der Banken oder sonstiger Vermittler bzw. Berater ein, die die Fonds vertrieben haben. Nach unseren Erfahrungen lassen sich bei näherer Prüfung regelmäßig Pflichtverletzungen aufzeigen, die zu einer Schadensersatzhaftung der Verantwortlichen führen. Pauschale Aussagen lassen sich indessen nicht treffen. Es sollte jeweils eine individuelle Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgen. RAin Dr. Petra Brockmann Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft Linzer Str. 5 28359 Bremen Tel.: 01805246850 Fax: 018052468511 info@hahn-rechtsanwaelte.de Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP) nimmt laut JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien, 20052006, eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Kapitalanlage-, Bank- und Börsenrecht tätig. Die Umfirmierung von Hahn, Reinermann & Partner auf Hahn Rechtsanwälte ist zum 01.04.2006 erfolgt. Hahn Rechtsanwälte mit Standorten in Bremen und Hamburg vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger. Quelle: www.openpr.de

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04.07.06

Barrierefreies Wohnen
Barrierefreiheit ist das Schlüsselwort für die Wohnkonzepte der Zukunft. Noch wird überwiegend konventionell gebaut, doch der Bedarf wächst mit der Zahl der so genannten „jungen Alten“, die sich ein möglichst langes Leben in den eigenen vier Wänden wünschen. Die Wohnungswirtschaft hat eine neue Zielgruppe: die Generation 50plus. Neben Familien stellen die oft noch jungen Alten eine äußerst interessante Zielgruppe dar. Eigentlich sind sie ein Traum für jeden Anbieter: Sie feiern praktisch keine lauten Parties, zahlen pünktlich ihre Miete und gelten auch sonst als zuverlässig – die älteren Mieter der Generation 50plus. Sie wollen im Alter noch mitten in der Innenstadt wohnen und sich möglichst lange selbst versorgen können. Aus diesem Beweggrund ist hier eine umfangreiche aktive und auch finanziell attraktive Kundenschicht entstanden, die Wohnraum mit entsprechendem Mehrwert benötigt. Statt der früher üblichen Seniorenresidenz, für die die neuen Alten viel zu agil sind, geht der Trend eindeutig zu den eigenen vier Wänden. Gefragt sind hier Wohnungen, die auch mit leichten gesundheitlichen Einschränkungen noch genutzt werden können und die es mit zusätzlichen Leistungen erlauben, so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden leben zu können. „Wie in vielen anderen Lebensbereichen, so sollte auch beim Wohnen das Vorsorge-Prinzip gelten. Gerade unsere "alternde Gesellschaft" benötigt Wohnungen und Häuser, die die wechselnden Ansprüche an Wohnen im Laufe eines Lebens erfüllen können“, erläutert Jörg Schnorenberger, Vorsitzender des Bezirksverbandes Düsseldorf e.V. des Ring Deutscher Makler (RDM). „Als Richtschnur für barrierefreies Bauen bzw. Wohnen dienen uns heute die Maße des Menschen bezogen auf Wohnungen, Gebäude und das Wohnumfeld.“ In barrierefrei gestalteten Wohnungen ist es für die älteren Mieter kein Problem, mit Gehhilfe oder Rollstuhl in ihren Wohnungen zurechtkommen. „Gerade bei Neubauten ist die Verfügbarkeit von barrierefreiem Wohnraum heute eigentlich kein Problem“, ergänzt Stefan Pásztor, Vorsitzender des Bezirksverbandes Essen e.V. des Ring Deutscher Makler (RDM). „Wir können heute einen deutlichen Trend zur Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien bei der Bauplanung feststellen. Türen werden breiter gebaut, auf Schwellen wird verzichtet und Bäder und Duschen sind frei zugänglich. Ein Vorteil, den übrigens nicht nur unsere Senioren zu schätzen wissen, sondern auch Familien mit Kindern. Plötzlich gibt es keine Stolperkante mehr für Bobbycar oder Kinderwagen.“ Beim Umbau bestehender Wohnungen ist es um das Thema Barrierefreiheit’ noch etwas schlechter bestellt. Meist scheitert es am Detailwissen, wie denn nun Wohnungen mit vertretbarem Aufwand seniorengerecht gestaltet werden können. „Angesichts der demografischen Entwicklung kann man ‚Häuslesbauern’ und Wohnungskäufern nur raten, sich mit ihrer Lebens- und Wohnsituation im Alter zu beschäftigen,“ erklärt Pásztor. „Die Wahrscheinlichkeit nimmt zu, dass man im Alter mit Behinderungen in den eigenen vier Wänden leben wird“. Kriterien für barrierefreies Wohnen Wichtigstes Kriterium für barrierefreies Wohnen ist ein schwellenfreier Zugang zur Wohnung und zu allen damit verbundenen Einrichtungen wie Autoabstellplatz, Keller, Briefkasten oder Müllcontainer. Als schwellenfrei gelten dabei auch Rampen bis maximal sechs Prozent Steigung. Auch die Breite der Wege und Flure ist zu berücksichtigen. Sie müssen mindestens 1,25 Meter breit sein, Durchgänge und Türen sollten es auf mindestens 90 Zentimeter bringen. Türen zu den Badezimmern sollten nach außen aufgehen und über eine schwellenfrei zugängliche Dusche verfügen. Außerdem wird eine Bewegungsfläche von 1,50 mal 1,50 Meter vor allen Einrichtungsgegenständen benötigt. In zweigeschossigen Wohnungen darf die Treppe nicht gewendelt sein, damit bei Bedarf ein Treppenlifter eingebaut werden kann. Über den RDM Mitglieder im RING DEUTSCHER MAKLER (RDM) sind neben Maklern auch Hausverwalter, Sachverständige, Bauträger und Projektentwickler. Die Mitgliedschaft in den Bezirksverbänden des RING DEUTSCHER MAKLER setzt Fachkenntnisse sowie eine mehrjährige Berufserfahrung voraus. Alle Mitglieder haben sich zum Schutze des Vertrauensverhältnisses und im Interesse des Ansehens des Berufsstandes in besonderer Weise zu ordnungsgemäßem Geschäftsgebaren verpflichtet. Aufgaben und Ziele Die Bezirksverbände Düsseldorf und Essen des RING DEUTSCHER MAKLER waren Untergliederungen des RDM-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbandes des RING DEUTSCHER MAKLER. Nachdem RDM-Bundesverband und RDM-Landesverband beschlossen haben, mit dem Verband Deutscher Makler (VDM) zum Immobilienverband Deutschland (IVD) zu fusionieren, sind die Bezirksverbände Düsseldorf und Essen zum 30.06.2005 aus dem RDM-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbandes des RING DEUTSCHER MAKLER ausgeschieden und nehmen die Ziele des RDM wie bisher nunmehr in Kooperation mit ebenfalls aus dem RDM-Bundesverband ausgetretenen Landesverbänden (Berlin-Brandenburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt) und aus den RDM-Landesverbänden NRW und Bremen ausgeschiedenen RDM-Bezirksverbänden (Essen, Münster, Südwestfalen, Düsseldorf und Bremerhaven) - insgesamt rund 800 Mitglieder - wahr. Die Bezirksverbände Düsseldorf und Essen des RING DEUTSCHER MAKLER bekennen sich zu ihrer aus der Tradition gegebenen Verpflichtung, als Verbände der Makler und Hausverwalter die Interessen der Mitglieder in ihrer Region zu vertreten. Sie werden durch eine gesteigerte Öffentlichkeitsarbeit, durch die verbesserte Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder und im partnerschaftlichen Miteinander mit anderen Verbänden in ihrer Region ihr Ansehen ausbauen und ihr Handeln darauf richten, das RDM-Logo als Gütesiegel am Markt weiter zu festigen. Die Verbände haben die Aufgabe, das Ansehen und die volkswirtschaftliche Bedeutung des Berufsstandes zu fördern, die berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wahrzunehmen, ihre Mitglieder zu ordnungsgemäßem Geschäftsgebaren und zur Kollegialität anzuhalten, bei berufseinschlägigen Differenzen zwischen ihren Mitgliedern zu vermitteln und nach Möglichkeit zu schlichten. Die Verbände verfolgen weder parteipolitische und konfessionelle Ziele, noch wird ein auf Gewinnerzielung gerichteter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezweckt. Pressekontakt compossible. Torsten Kieslich Erftstr. 114 41460 Neuss Tel.: +4921311333211 Fax: +4921311333212 E-Mail: kieslich@compossible.de Quelle: www.openpr.de
 
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