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Branchennachricht
29.06.05

Gutachten zu Schrottimmobilien vom Europäischen Gerichtshof

Ein Rechtsgutachten zu so genannten „Schrottimmobilien“, das beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt wurde, stärkt nicht nur die Rechte geschädigter Immobilienanleger gegenüber den Banken. Es könnte auch die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) unter Druck setzen. In den 90er Jahren haben Tausende Anleger überteuerte Immobilien gekauft und diese per Kredit finanziert – nicht selten als Haustürgeschäft. Doch die Pleiten von Bauträgern und Betreibergesellschaften sowie sinkende Mieteinnahmen ließen für viele den Traum von einer sicheren Geldanlage platzen. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2001 entschieden, dass Kredite, die in der Privatwohnung abgeschlossen wurden, gekündigt werden können – für Immobiliengeschäfte gilt diese Haustür-Richtlinie bislang jedoch nicht. Sie legte allerdings fest, dass Verbraucher aus dem Widerruf eines Haustürgeschäfts keine Nachteile erleiden dürfen. Streit zwischen EuGH und BGH Seitdem tobt ein erbitterter Streit über die Frage, wie Anleger solcher „Schrottimmobilien“ aus ihren Verträgen wieder herauskommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Kreditverträge zwar gekündigt werden, jedoch muss der Verbraucher die Summe mit einem Schlag auf den Tisch legen und bleibt zudem auf seiner wertlosen Immobilie sitzen. In seinem Rechtsgutachten wertet der EuGH diese bankenfreundliche Praxis des BGH als klaren Verstoß gegen Verbraucherschutz und europäisches Recht. Das EuGH-Gutachten sieht deswegen folgende Regelung vor: Verbraucher, die einen solchen Kreditvertrag kündigen, müssen die Summe zwar sofort zurückzahlen, allerdings ohne Zinsen, wenn die Bank den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften aufgeklärt hat, so EuGH-Generalanwalt Philippe Léger. Das Widerrufsrecht soll auch dann gelten, wenn die Bank nichts über die Verkaufspraxis eines Vermittlers weiß, der das Geschäft abwickelte. „Bisherige Zinszahlungen als Tilgung anzusehen“ Sollte der EuGH den Anträgen des Generalanwalts folgen, hätte dies erhebliche Folgen. So schätzt der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Zahl der Fälle auf mindestens 300.000. „Die Verhandlungsposition der Kunden gegenüber den Banken würde sich deutlich verbessern“, sagt Verbraucherschutzanwalt Lars Lüthke vom Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein (BSZ) e.V. aus Jena. Folgt der EuGH dieser Empfehlung, müssten die Großbanken Kredite in Milliardenhöhe abschreiben, und viele Verbraucher hätten mit einem Schlag erheblich weniger Schulden. „Unserer Auffassung nach sind die bisher geleisteten Zinszahlungen als Tilgung anzusehen“, so Lüthke. „Die Neuregelung nützt also allen, die schon jahrelang auf ihre Kredite eingezahlt haben.“ Mitglieder der „DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Immobilien-Rückabwicklung“ erhalten eine kostenlose telefonische Erstberatung. BSZ-Vorstand Horst Roosen: „Unsere Vereinsanwälte geben den Anlegern Auskunft über die komplexe Sachlage sowie Tipps, welches Vorgehen für den Verbraucher sinnvoll ist. BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071823780 Fax: 23295 e-mail: BSZ-ev@t-online.de Internet: www.fachanwalt-hotline.de Quelle: www.openpr.de
 
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